Vorzeitiger Vertragsausstieg: Bank darf Kunden nicht behindern

Mit der notwendigen Energiewende werden viele Immobilienbesitzer konfrontiert werden. Sei es der Austausch von Heizung, die Dacherneuerung oder bei Vermietung die Pflicht an der Beteiligung der CO2-Abgabe. Viele Dinge davon sind planbar aber nicht alle. Noch unterstützt der Staat in Form von Zuschüssen der KfW, der L-Bank oder der BAFA viele Vorhaben. Nicht jeder hat die erforderlichen Gelder in bar zur Verfügung und muss Darlehen bei einer Bank aufnehmen. Übersteigt der erforderliche Betrag eine gewisse Höhe, müssen Grundschulden als Sicherheit eingetragen werden. Lehnt jetzt die bisherige Bank den Kreditwunsch ab, und eine andere Bank würde das nur unter der Voraussetzung der Ablösung des bisherigen Darlehens machen, besteht das Recht diesen Kredit vorzeitig abzulösen, fällig ist dann nur eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Siehe unten:

 (Az. XI ZR 267/96; XI ZR 197/96)

Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nur fällig, wenn Kunden vorzeitig aus dem Darlehensvertrag aussteigen. Doch wann ist das überhaupt möglich? Sind sie dabei auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen? Oder haben sie einen Anspruch auf deren Zustimmung? Diese Frage beantworteten die Karlsruher Richter bereits im Jahr 1997.

Klare Aussage: Die Bank darf den Kunden bei seinem wirtschaftlichen Vorhaben nicht behindern. Im Wesentlichen gibt es zwei Konstellationen, in denen der Kunde die Zustimmung der Bank zu einem vorgezogenen Vertragsausstieg verlangen kann. Variante eins: Die Immobilie soll verkauft werden, und das Geschäft ist abhängig von der Ablösung des Kredits und der damit verbundenen Grundschuld zugunsten der Bank (Az. XI ZR 267/96). Variante zwei: Der Bauherr benötigt einen zusätzlichen Kredit, den aber nicht der aktuelle Geldgeber genehmigt, sondern der nur bei einem anderen Geldinstitut zu bekommen ist, und auch nur dann, wenn der Kunde das bestehende Darlehen ablösen kann (Az. XI ZR 197/96).

Und nur in diesen beiden Fällen gilt die Zustimmungspflicht des Geldgebers, die Vorfälligkeitsentschädigung fällt aber dennoch an.

Sie haben das erlebt, oder kennen jemanden, der eine Ablehnung der notwendigen Maßnahmen an seinem Objekt erhalten hat, dann sprechen Sie uns an.

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Hagen Gräßer

BAUFINANZIERUNGS-SPEZIALIST